Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber. So entschied das BAG (Az. 8 AZR 318/22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort im geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung zur Verfügung. Das berichtet die