Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der (aufgrund der Corona-Pandemie) gesetzlich verlängerten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO – sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO – festgesetzt werden. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 88/22).
Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit: Knapp drei Viertel der Beschäftigten fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage
Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn