Formularmäßiger Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

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