Frisch gepresster Orangensaft zum Selbstabfüllen im Supermarkt – Werbung hierfür bedarf einer Grundpreisangabe

Das OLG Karlsruhe hat in einem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft entschieden (Az. 14 Ukl 1/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Retoure eines Carport-Bausatzes

Das AG München entschied, dass der Käufer eines Carport-Bausatzes nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen