Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden. So das BAG (Az. 5 AZR 255/22).
Anstieg des ZEW-Index zum Jahresende
Im Dezember 2025 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands an. Sie liegen mit plus 45,8 Punkten um plus 7,3 Punkte über dem Vormonatswert.