Fristversäumnis: Datum auf elektronischem Empfangsbekenntnis muss zur Handakte

Fristen dürfen nur anhand des Datums auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden – daher gehöre dieses auch in die Akte, so der BGH (Az. I ZB 84/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

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