Gewinne von Tochtergesellschaften sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht einzubeziehen

Das FG Münster entschied, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken (Az. 6 K 1425/21).

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