Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein können – so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 195/22).
Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglichte steuerfreie Wertverschiebungen jedenfalls bis zur Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG
Das FG Hamburg hat erneut entschieden, dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die phG der