Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO von monatlich 0,5% ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände. So das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 180/22).
Arbeitsförderung: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis
Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber