Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO von monatlich 0,5% ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände. So das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 180/22).
Inflationsrate im November 2024 bei +2,2 %
Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate