Hohe Hürden für Bestattungskosten auf Sozialhilfe

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das SG Frankfurt entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20, S 30 SO 96/25).

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