Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumlich voneinander entfernten Erzeugungsanlagen zu beschäftigen (Az. 4 K 1324/22 VSt).

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