Integrationsamt muss Zustimmung für außerordentliche Kündigung einer städtischen Beschäftigten erteilen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 11 K 2880/20).

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