Das Bundeskabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht 2025 einschließlich der Projektion zur wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2025 beschlossen. Das BMWK gibt einen Überblick.
Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer.