Der BFH hat mit Urteil VIII R 21/19 vom 15. November 2022 entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 26. Juli 2013. Dieses Schreiben wird daher aufgehoben (Az. IV C 1 – S-2252 / 19 / 10017 :001).
Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?
Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt