Für die den Versicherungsschutz des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für die Tatsache, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand, trägt die Hinterbliebene die Beweislast. So das SG Stuttgart (Az. S 13 U 3177/19).
Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zu
Das LG Köln bestätigt das amtsgerichtliche Urteil, wonach einem Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht (Az. 9 S 75/25).