Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im Streitfall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes (Az. 5 K 71/23).
Zu viele Überstunden: Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzlei-Associates
Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten. Die BRAK berichtet über diese Entscheidung des VG Hamburg (Az.