Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. So das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 1360/21).
Angaben zu Verschonungsbedarfsprüfungen bei Erbschaftssteuer
Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftssteuergesetzes beantragt (BT-Drs. 21/4304).