Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 SO 20/24).
Schwerbehindertenrechtliche Bewertung des Post-COVID-Syndroms
Das SG Speyer hat einer Klage unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von