Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So das OLG Zweibrücken (Az. 8 W 102/23).
Mehrheit der Mittelständler erwartet Pause bei Lohnerhöhungen
Die mittelständischen Unternehmen in Deutschland erwarten mehrheitlich keine weiter steigenden Löhne und Gehälter für ihre Mitarbeitenden im Jahr 2025. In einer Umfrage der KfW gaben