Das FG Hamburg entschied, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 bestehen (Az. 6 K 27/22).
BFH: Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach §