Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach

Das FG Niedersachsen entschied, dass ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der ausschließlich über das beA und beBPo eingelegt wird, mangels zulässiger elektronischer Übermittlungsform nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO unwirksam und nicht fristwahrend ist (Az. 2 K 152/25).

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