Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfung berufen, entschied das OLG Frankfurt. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei (Az. 9 U 58/22).
Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 18. Juni 2026
Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. Juni 2026.