Das AG München wies die Klage eines Lkw-Fahrers, der gestürzt war, ab, weil er keine Verletzung der Räum- und Streupflichten des Unternehmens nachweisen konnte. Dieser müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung begrenzen (Az. 173 C 24363/24).
Zur Verantwortung eines Handwerkers für fremdverursachte Werkmängel
Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker