Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (Az. 4 K 84/23).
Streit um Blumenkästen am Balkon
Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. So entschied das AG München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).