Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (Az. 4 K 84/23).
ZEW-Index verschlechtert sich weiter
Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese lt. ZEW im April weiterhin ein. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls