Der 6. Senat (Az. 6 K 2094/22 E) und der 3. Senat des FG Münster (Az. 3 V 2464/22) haben entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
BFH zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen