Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit das Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 erreicht, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 Klimaschutzgesetz erreicht werden (Az. 11 A 22/21 und 11 A 31/22).
Verspätete Reinigung einer Ferienwohnung als Kündigungsgrund
Das LG Flensburg entschied, dass ein Mieter einer Ferienwohnung, welche er am Anreisetag früher bezog, nur dann wirksam den Mietvertrag kündigen kann, wenn er zuvor