Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 7 C 3.25).

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