Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. So entschied das VG Mainz (Az. 1 K 140/24).
EU-Kommission vereinfacht Vorschriften in den Bereichen Steuern sowie Energie- und Reifenkennzeichnung
Die EU-Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.