Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Tankanhängern

Ein Tankanhänger ist dann nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn er auch dafür genutzt wird, um die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte zur Biogasanlage zu befördern, um die Produkte für die gewerbliche Tätigkeit zu verwenden. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 327/24 Kfz).

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