Krankenhausvorbehalt – Ambulante Behandlung muss möglich sein

Das BVerfG hat entschieden, dass es ausnahmsweise möglich sein muss, ärztliche Zwangsbehandlungen ambulant statt im Krankenhaus durchzuführen (Az. 1 BvL 1/24). Auf dieses Urteil wies die BRAK hin.

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