Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvL 1/24). Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.
„Whistleblowing“ durch Personalratsmitglied?
Das VG Hannover hat nach Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats –