Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern lt. OLG Zweibrücken nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise (Az. 1 U 63/25).
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: BMJV und BMBFSFJ schlagen punktuelle Änderungen vor
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des