Der BGH entschied, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB i. V. m. den Vorschriften des BGB gekündigt werden kann (Az. VIII ZR 15/23).
Wer schnarcht, schläft – Richterbank nicht ordnungsgemäß besetzt
Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr