Der BGH entschied, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB i. V. m. den Vorschriften des BGB gekündigt werden kann (Az. VIII ZR 15/23).
RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel legt zu
Zum Jahresende nahm der Welthandel – gemessen am Containerumschlag – trotz der Unsicherheiten durch die US-Zollpolitik wieder zu. Laut aktueller Schnellschätzung ist der Containerumschlag-Index des