Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Der BayVGH hat die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben (Az. 23 CS 22.2677).

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