Der BGH hat entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem vom Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm i. S. v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet (Az. VIII ZR 138/23).
Zwischen Effizienz und Bürokratie – Digitalisierung auf Sparflamme
Digitalisierung bleibt für die Unternehmen eher ein Werkzeug zur Effizienzsteigerung als ein Motor für Innovationen, das zeigt die neue DIHK-Digitalisierungsumfrage. Während es beim Thema künstliche