Ab dem 1. Juli hebt die EU eine veraltete Zollbefreiung für E-Commerce-Sendungen mit einem Wert von unter 150 Euro auf. Für Waren aus Drittländern, die online gekauft und direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden, wird nun eine Zollgebühr von 3 Euro pro Artikel erhoben. Zölle werden von den Zollbehörden von den Plattformen oder anderen Unternehmen erhoben, die mit dem Verkauf und der Beförderung der eingeführten Waren befasst sind. Verbraucherinnen und Verbraucher, die online einkaufen, brauchen daher keine zusätzliche Zahlung bei der Lieferung tätigen.
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese