Der EuGH entschied, dass gegen einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt (Rs. C-683/21 und C-807/21).
WPK aktualisiert Übersicht der Listen der Länder mit hohem Geldwäscherisiko
Die WPK hat ihre Übersicht der Länder mit hohem Geldwäscherisiko aktualisiert.