Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 2199/23 E).
Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für sog. heavy user erfolgreich
Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet