Persönliche Daten im Handelsregister: Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten einsehbar sind

Das OLG Celle entschied, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung von persönliche Daten im Handelsregister hinnehmen muss (Az. 9 W 16/23).

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