Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für einen Piloten, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet. So das LSG Hessen (Az. L 8 BA 65/21). Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG abgewiesen.

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