Provisionsanspruch – Kryptowährung

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer lt. BAG aber in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Parlament stärkt Rechte von Fluggästen

Die Abgeordneten des EU-Parlaments bestätigten die mit dem Rat im Vermittlungsausschuss vereinbarten Änderungen der Vorschriften über Fluggastrechte. Die 2004 in Kraft getretenen Vorschriften sollen Fluggäste