Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 2139/21). Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Darauf weist die BRAK hin.
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten