Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.
Gericht bestätigt lange Verjährungsfristen
Der Erbe eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 ein Konto eröffnet hatte, hat keinen Anspruch mehr auf dieses Konto. Alle Ansprüche seien seit