Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.
EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand
Der DStV begrüßt das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein