Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese