Der Ministerrat hat am 11.06.2024 den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese