Das LAG Düsseldorf sah mit dem Schwimmen des Mitarbeiters im Rhein eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, die Kündigung scheitere jedoch an einer fehlenden vorherigen Abmahnung. Die Parteien einigten sich daher auf einen Vergleich (Az. 3 Sa 211/23).
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge
Die WPK fordert die Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe.