Stadt, die eine Vertragsübernahme erklärt, muss die Formvorschriften der Gemeindeordnung einhalten

Das OLG Zweibrücken entschied, dass eine Vertragsübernahme von einer Stadt nur wirksam ist, wenn die Formvorschriften der Gemeindeordnung eingehalten sind. Mangels wirksamer Vertragsübernahme besteht kein Recht der Unternehmensnachfolgerin die Genehmigungsunterlagen der vorherigen Unternehmensträgerin über die geplante Auskiesung eines Weihers bei der Stadt einzusehen (Az. 4 U 152/22).

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