Stadt Münster muss trotz fehlender Kapazitäten Kita- oder Tagespflegeplatz nachweisen

Das VG Münster hat der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem unter dreijährigen Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist (Az. 6 L 409/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

BFH: Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über die örtliche Zuständigkeit von Hauptzollämtern für Steuerentlastungsanträge im Rahmen der Strom- und Energiesteuer und über den maßgeblichen Zeitpunkt